Intakt e.V.

Satzung

Intakt e.V.
Rotenburg
Satzung


§ 1 Rechtsform und Name
Der Verein führt den Namen “ Intakt ” Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Rotenburg.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von nationaler und internationaler Kunst und Kultur, Wissenschaft und Jugend.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung oder Unterstützung von künstlerischen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen wie z.B. Theater, Konzerten, Ausstellungen, Workshops und Vorträgen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch satzungsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Die / der Auszuschließende ist in dieser Frage nicht stimmberechtigt.
(5) Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet.

§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich wahrgenommen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig.
(2) Sie kann durch Beschluss dem Vorstand Aufgaben übertragen und entziehen.

§ 8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Festsetzung des Etats und der Beiträge, Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsprüfers, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Bestellung der Liquidatoren.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 21 Tage vor dem Sitzungstag per e-Mail oder Post verschickt worden sein. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand die Einberufungsfrist abkürzen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von sechs Wochen einzuberufen wenn, der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder mindestens 20 % der Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20 % der Mitglieder spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beantragt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Gleiches gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(5) Wahlen erfolgen geheim, falls nicht einstimmig die offene Abstimmung beschlossen wird.
(6) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
(7) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat angefochten werden.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann Geschäftsführer/-innen einsetzen.
(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung der Jahres- und Kassenberichts
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit, das heißt die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstands tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Sitzung gegenseitig vertreten.
(7) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 12 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.§ 13 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Hessen e.V. Friedensstraße 26, 35578 Wetzlar oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.